🧑⚖️Strafprozessordnung StPO
Strafprozessordnung StPO
Erläuterung:
Der Staat San Andreas beruht auf Rechtsstaatlichkeit was bedeutet, dass alle staatlichen Entscheidungen und Handlungen an das Gesetz gebunden sind. Das Gesetz steht über den staatlichen Institutionen, und alle Bürger haben gleiche Rechte vor dem Gesetz.
Die Strafprozessordnung (StPO) ist ein Gesetz, dass den Ablauf von Strafverfahren regelt. Sie legt fest, wie Ermittlungen durchgeführt werden und wie ein Strafprozess abläuft. Hier sind die wichtigsten Punkte:
Ermittlungsverfahren:
Beginn: Sobald die Strafverfolgungsbehörden oder Staatsanwaltschaft von einer möglichen Straftat erfährt, beginnen die Ermittlungen.
Ermittlungen: Die Strafverfolgungsbehörden sammeln Beweise und befragt Zeugen. Die Staatsanwaltschaft leitet diese Ermittlungen.
Abschluss: Am Ende entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob Anklage erhoben wird oder das Verfahren eingestellt wird.
Entscheidung: Das Gericht entscheidet, ob es zur Hauptverhandlung kommt.
Hauptverhandlung:
Die Beweise werden vor Gericht präsentiert. Zeugen werden vernommen, und der Angeklagte kann sich verteidigen.
Urteil: Das Gericht entscheidet, ob der Angeklagte schuldig ist und welche Strafe verhängt wird.
§ 1 Verfahrensgrundsätze
(1) Gewährung rechtlichen Gehörs vor einer Entscheidung
Eine Entscheidung des Gerichts, die im Laufe einer Hauptverhandlung ergeht, wird nach Anhörung der Beteiligten erlassen.
Einer Vorladung zu einer Gerichtsverhandlung muss Folge geleistet werden.
Erscheint ein Angeklagter nicht, kann ein Haftbefehl gegen ihn ausgestellt werden.
Ein Versäumnisurteil wird ausgesprochen, wenn ein Verfahrensbeteiligter nicht zum anberaumten Gerichtstermin erscheint. In diesem Fall wird nach aktueller Beweislage entschieden.
(2) Rechtsprechung bei Nichtregelung
Machen es Umstände unabdingbar, dass ein Recht festgelegt oder für den Einzelfall gesprochen werden muss, so obliegt es den Mitarbeitern des Department of Justice diese Rechtsprechung zu vollziehen.
In Abwesenheit des Department of Justice dürfen die Exekutivbehörden in schweren Fällen die Hälfte der maximal vorgesehenen Haftstrafe verhängen und durchsetzen. Die Festsetzung von Geldstrafen sowie die endgültige Entscheidung über die vollständige Haftdauer verbleibt jedoch bei der Judikative und wird zu einem späteren Zeitpunkt durch das Gericht festgesetzt. Die Haftzeit wird dabei angerechnet.
Die Straftaten umfassen Mord, Totschlag, schwere Körperverletzung, erpresserischen Menschenraub, Freiheitsberaubung, Meineid, Widerstand gegen Amtsträger im besonders schweren Fall, Angriff auf Staatsbehörden sowie das Verbot der Bildung und Mitgliedschaft in kriminellen Banden.
(3) Einspruch , Berufung und Revision
Ein Einspruch kann nur gegen Versäumnisurteile eingelegt werden, dieses ist binnen 2 Tagen nach Urteilszustellung einzureichen und wird von dem jeweils zuständigen Richter der ersten Instanz bearbeitet.
Mit der Berufung können Urteile der ersten Instanz angefochten werden. Eine neue Gerichtsverhandlung wird nur bei gebotener Notwendigkeit einberufen, die Überprüfung findet durch eine höhere Instanz statt. Es können bei einer Berufung auch neue Tatsachen und Beweismittel durch den Antragsteller, sowie durch die Staatsanwaltschaft angeführt werden.
Im Unterschied zur Berufung wird bei der Revision das Urteil nur noch auf Rechtsfehler überprüft. Eine Gerichtsverhandlung findet in der Regel nicht mehr statt. Es wird untersucht, ob das Urteil ohne verfahrensrechtlich relevante Fehler zustande kam und das materielle Recht richtig angewandt wurde. Die Zuständigkeit obliegt nur dem Minister.
Anträge auf Berufung und Revision sind binnen 3 Tage, nach Zustellung des Urteils einzureichen, ausschließlich in Schriftform. Während der Prüfung ruht das Urteil, aus der ersten Instanz.
(4) Zeugnisverweigerungsrecht
Zur Verweigerung des Zeugnisses ist berechtigt:
Der/die Ehegatte/in und Verlobte bzw. die in einer Lebenspartnerschaft äquivalente Person und der geschiedene Ehegatte.
Geistliche über das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Seelsorger anvertraut wurde.
Rechtsanwälte, Steuerberater, Ärzte, über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekannt geworden ist.
Journalisten und Polizeibeamte über ihre Quellen insofern diese nicht dem letzten Hinweis der Ermittlungen dienen.
§ 2 Maßnahmen der Behörden
(1) Haftbefehl
Der Haftbefehl wird durch den Richter angeordnet und muss von der Staatsanwaltschaft beantragt werden. Bei Abwesenheit des Gerichtes , darf dieser auch von der Staatsanwaltschaft ausgesprochen werden.
Der Haftbefehl muss mindestens den vollständigen Namen, die Tat mit Zeit und Ort und den Haftgrund enthalten.
(2) Vorläufige Festnahme
Eine Person kann ohne richterliche Anordnung vorläufig festgenommen werden, wenn:
Die Person bei der Durchführung einer Straftat durch die Exekutive beobachtet wird.
Die Person sich aufgrund einer Flucht verdächtig macht.
Die Identität der Person nicht sofort festgestellt werden kann.
Fluchtgefahr der Person besteht.
Die Gefahr besteht, dass diese Person Beweismittel vernichtet, verändert, unterdrückt oder fälscht.
Die Gefahr besteht, dass diese Person Mitbeschuldigte, Zeugen oder Sachverständige in unlauterer Weise einwirkt.
Gefahr von der Person ausgeht.
Eine Maßnahme im Gange ist, zu deren die Person aktiv schadhaften Einfluss nehmen kann.
Eine vorläufige Festnahme reguliert sich mit einem Maximalmaß von 10 Hafteinheiten , durch Anwesenheit eines Richters max. 20 Hafteinheiten, jedoch nicht vor Beendigung der in §2 Abs 2 Satz 9 zu Grunde liegende Maßnahme.
(3) Platzverweise
Die Exekutive kann zur Abwehr einer Gefahr oder zur Beseitigung einer Störung:
Eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen.
Einer Person vorübergehend das Betreten eines Ortes für maximal 2 Stunden verbieten.
(4) Durchsuchungen
Häuser und Wohnungen dürfen nur durch eine Freigabe der Judikative, bei Gefahr im Verzug oder durch Zustimmung des Besitzers durchsucht werden.
Bei einem Durchsuchungsbefehl dürfen nur die Räume durchsucht werden, welche dem Beschuldigten tatsächlich gehören oder zur Verfügung stehen.
Die Exekutive darf bei begründetem Verdacht oder Hinweisen Fahrzeuge und Personen durchsuchen.
(5) Beschlagnahme von Fahrzeugen
Fahrzeuge dürfen für eine Dauer von höchstens 10 Stunden vom PD beschlagnahmt und durchsucht werden wenn,
die Durchsuchung durch einen Richter angeordnet wurde. Diese Anordnung darf mündlich ausgesprochen werden. In Abwesenheit der Richterschaft darf dies auch ein Staatsanwalt anordnen.
Das Fahrzeug im direkten Zusammenhang mit der zur Last gelegten Straftat ( keine Ordnungswidrigkeit ) in Verbindung steht.
das Fahrzeug aufgrund eindeutiger Ermittlungen, Teil einer Straftat ist.
Abfrage von Halterdaten
Die Exekutive ist befugt, die Halterdaten eines Fahrzeugs zu Ermittlungszwecken oder zur Weitergabe an die Staatsanwaltschaft zu überprüfen.
Anwälte sind berechtigt, Halterdaten eines Fahrzeugs von der Exekutive zu erfragen, um Rechtsansprüche ihrer Mandanten geltend zu machen
Auf Anordnung des Gerichts und im Einzelfall können besagte Fahrzeuge für einen erweiterten Zeitraum von erneut 10 Stunden in Verwahrung gehalten oder Frühzeitig wieder zur Aushändigung freigegeben werden.
Nach Beschlagnahmung und Sicherstellung möglicher Beweise ist das Fahrzeug unverzüglich dem Fahrzeugführer wieder auszuhändigen.
Über sämtliche Gegenstände die sich zum Zeitpunkt der Durchsuchung im Fahrzeug befinden, ist Protokoll zu führen.
Ein Regressanspruch aufgrund von Verlust oder abhandenkommen von Gegenständen, welche sich im Auto befanden, jedoch nicht zur Straftat beigetragen haben, ist nur an die Behörde zu stellen, welche die Durchsuchung durchgeführt hatte. Ein Entschädigungsanspruch gegenüber dem Officer, welcher die Durchsuchung durchführte, steht nur der Behörde, im Nachhinein, zu.
(6) Überwachung durch Mechanische Hilfsmittel
Überwachung kann nur durch das Gericht oder bei Abwesenheit durch den Staatsanwalt angewiesen werden
Sie darf nur so lange aufrecht erhalten werden als wie Ermittlungen andauern
Willkürliche Aufnahmen haben vor Gericht keine Wirksamkeit
Aufnahmen ohne Berücksichtigung des §2 abs. 6 Satz 1. , 2. und 3. dürfen nicht vor Gericht verwendet werden und verlieren ihre Gültigkeit
§ 3 Ermittlungsverfahren
(1) “Miranda Warning“
Einem Beschuldigten müssen unmittelbar bei deren Festnahme die “Miranda Warnings” verlesen werden.
Die “Miranda Warnings” lauten:
“Sie haben das Recht zu schweigen. Alles was Sie sagen, kann und wird vor Gericht gegen Sie verwendet werden . Sie haben das Recht auf einen Anwalt. Wenn Sie sich keinen leisten können, wird ihnen einer vom Staat gestellt. Haben Sie ihre Rechte verstanden?”
Sollten die “Miranda Warnings” nicht verlesen werden, entfallen alle in diesem Zusammenhang anfallenden Anklagepunkte.
Die “Miranda Warnings” gelten spätestens nach der zweiten vollständigen Verlesung als verstanden.
(2) Einstellung eines Verfahrens
Das Einstellen eines Verfahrens kann durch den Beschuldigten oder dessen Anwalt beantragt werden.
Bei der Einstellung eines Verfahrens müssen beschlagnahmte Gegenstände zurückgegeben werden.
Bei der Einstellung oder dem Beginn der Hauptverhandlung eines Verfahrens endet das Ermittlungsverfahren.
§ 4 Hauptverhandlung
(1) Vorbereitungen
Der Termin der Hauptverhandlung wird vom zuständigen Richter anberaumt.
Die Hauptverhandlung darf frühestens 24 Stunden nach Zustellung der Vorladung angesetzt sein, es sei denn alle Beteiligten stimmen einem früheren Termin zu.
Alle Beteiligten müssen schriftlich vorgeladen werden.
Eine Vorladung muss enthalten:
Anklagepunkt mit Zeit und Ort der Begehung.
Anzuwendende Strafvorschriften.
Zeit und Ort der Verhandlung
(2) Anwesenheitspflicht
Der Angeklagte darf sich nicht aus einer Verhandlung entfernen. Das Gericht kann Maßnahmen einleiten, um die Entfernung zu verhindern.
Bei einer Unterbrechung der Verhandlung kann der Angeklagte in Gewahrsam gehalten werden.
(3) In dubio pro reo
Das Gericht entscheidet über das Ergebnis der Beweisaufnahme nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung. Im Zweifel für den Angeklagten.
(4) Ablauf
Eine Hauptverhandlung beginnt mit der Überprüfung der Anwesenheit der Angeklagten, der Verteidiger und gegebenenfalls vorgeladenen Zeugen und Sachverständigen durch den Richter. Zusätzlich muss überprüft werden, ob Beweismittel herbeigeschafft wurden.
Der Vorsitzende vernimmt den Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse.
Die Anklage wird vom Staatsanwalt verlesen.
Der Angeklagte wird zur Sache vernommen.
(5) Beweis
Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme.
Die Zulässigkeit eines Beweises überprüft das Gericht.
Beweise sind zulässig, wenn diese in Verbindung zum Fall stehen.
Beweise sind unzulässig, wenn diese auf rechtswidriger Basis erhoben wurden.
Die Vereidigung von Zeugen erfolgt einzeln und nach ihrer Vernehmung.
(6) Recht des letzten Wortes
Nach der Beweisaufnahme erhalten Staatsanwalt und Angeklagter zu ihren Ausführungen und Anträgen das Wort.
Dem Staatsanwalt steht das Recht der Erwiderung zu.
Der Angeklagte ist, auch wenn ein Verteidiger für ihn gesprochen hat, zu befragen, ob er selbst noch etwas zu seiner Verteidigung anzuführen hat.
Dem Angeklagten gebührt das letzte Wort.
§ 5 Urteil
Die Hauptverhandlung schließt mit der auf die Beratung folgenden Verkündung des Urteils.
Das Urteil muss die wirkenden Paragraphen des Gesetzes enthalten.
Bei Abwesenheit des Angeklagten, muss das Urteil binnen 24 Stunden dem Beschuldigten schriftlich mitgeteilt werden.
(2) Strafmöglichkeiten
Folgende Strafen sind möglich:
Geldstrafe
Freiheitsstrafe
Bei Zahlungsunfähigkeit einer Geldstrafe sind folgende Alternativen möglich:
Sozialarbeit
Ersatzhaftstrafe
(3) Sozialarbeit
Die Rahmenbedingungen der Sozialarbeit werden durch das Urteil festgesetzt.
Die Bemessung der Sozialarbeit liegt bei 5000$ pro Stunde
Der Verstoß gegen die Auflagen kann zu einem anderen Strafmaß, wie Geld- und Freiheitsstrafe festgelegt werden.
(4) Ersatzhaft
Falls der Verurteilte eine Strafe nicht zahlen und eine andere Strafmöglichkeit nicht ausgeführt werden kann , so ist die Ersatzhaft möglich
sie wird mit 5000$/ HE bemessen
Bei dieser Regelung kann die Haftzeit auch über die vom Gesetz vorgesehene Maximalhaftzeit von 70 HE steigen. Teilzahlungen senken die Ersatzhaft
(5) Strafmaß
Das Additionsprinzip bei dem alle Straftatbestände einer Tat abgestraft werden, ist unzulässig.
Bei der Findung des Gesamtstrafmaßes wird nur die begangene Straftat je Straftatenkategorie (§) zur Bemessung herangezogen, die mit der höchsten Einzelstrafe bedroht ist. Ausgenommen sind Geldstrafen.
§ 6 Festlegung Gerichts und anderweitige Kosten
Ordnungswidrigkeiten 100% an das LSPD
Bußgeldkatalog 100% an das LSPD
Strafprozesse vom Staat: 75% des Streitwertes an das DoJ 25% des Streitwertes an das LSPD
Zivilprozesse 30% des Streitwertes an Verfahrenskosten der Kläger hat die Kosten im voraus zu zahlen, bei Verurteilung übernimmt der Angeklagte die Kosten .
Beratung und Bürgeranhörung 1000$/30min.
Anwaltslizenz 50000$
Erneuerung der Approbationsbescheinigung nach Ablauf 20000$
Prüfungsgebühren 5000$
Amtliche Schreiben 1000$ ( Haftbefehl, Namensänderung oder Ehe schreiben )
Einfache Akteneinsicht durch das DoJ 2000$
§ 7 Verjährung
Strafbare Handlungen die nicht zur Anzeige gebracht wurden verjähren nach 4 Wochen.
Verurteilungen dürfen nach 2 Wochen sozial konformen Lebens nicht mehr negativ ausgelegt werden, entsprechende Akten sind dann zu löschen. Erneute Straffälligkeit hat aufschiebende Wirkung.
Akten müssen auf Anfrage des Verurteilten oder dessen rechtlichen Vertretung nach Ablauf der genannten Frist in Punkt 7.2 gelöscht werden.
Strafbare Handlungen die den §2 und §26 StGB erfüllen, unterliegen keiner Verjährung. Innerhalb dieses Gesetzes gilt, wer eine Tat begeht die unter Strafe steht wird mit Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe bestraft.
§ 8 Kurzverfahren
In Fällen deren öffentliches Interesse als gering einzuschätzen ist, kann ein Mitarbeiter der Justiz ab Rang Staatsanwalt (in Abwesenheit eines Richters) ein Schnellverfahren in Betracht ziehen. Hierbei handelt der jeweilige Mitarbeiter im Austausch gegen ein Geständnis des Beschuldigten ein Strafmaß mit ihm oder dessen Rechtsvertreter aus.
Die angebotene Strafe muss zwingend ein dem Rechtsgedanken getreues Maß annehmen: es darf die zur Last gelegten Straftaten nicht beleidigen und auch darf es nicht das Höchstmaß sein.
Ein solches Angebot ist immer niedriger als das Strafmaß, welches durch eine Verurteilung im Strafverfahren zu erwarten wäre.
Bei der Aushandlung des Strafmaßes ist der Mitarbeiter in seiner Entscheidung frei.
Sind beide Seiten mit dem getroffenen Handeln einverstanden, so wird nach dem 4 Augen Prinzip das Urteil gesprochen und entsprechend in einem Kurzbeschluss verfasst.
Das 4-Augen-Prinzip darf durch jeden weiteren Mitarbeiter der Justiz oder eines an der Verhaftung unbeteiligten Mitarbeiter des LSPD als zweite Person bezeugt werden.
Jedwedes Urteil, das auf diesem Wege festgehalten wird ist im weiteren Verlauf unbestreitbar. Ein Widerspruchsrecht besteht nicht.
Innerhalb dieser Verfahrensweise ist es erlaubt Haft und oder Geldstrafen anzubieten, beides kann auch als einzige Strafe auftreten.
Es können so sämtliche Tatvorwürfe abgehandelt werden
Zur Anwendung dieses Kurzverfahrens muss mind. eine der folgenden Voraussetzungen vorliegen:
Vorhandene Reue
Unrechtsbewusstsein des Beschuldigten
§9 Abkommen und Vereinbarungen mit nicht-staatlichen Akteuren
Abkommen und Vereinbarungen mit nicht-staatlichen Akteuren dürfen nur durch ein zuständiges Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft getroffen werden.
Diese Abkommen sind nur zulässig, wenn sie zur Abwendung unmittelbarer und erheblicher Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit dienen und keine anderen wirksamen Mittel zur Verfügung stehen.
Alle getroffenen Abkommen müssen vollständig dokumentiert und von einem zuständigen Gericht überwacht werden, um die Verfassungsmäßigkeit und Integrität staatlichen Handelns zu gewährleisten.
§ 10 Akteneinsicht und Zugriffsrechte
Die Staatsanwaltschaft und das Gericht haben uneingeschränktes Zugriffsrecht auf alle Akten und Unterlagen.
Alle Behörden oder Institutionen sind verpflichtet, die notwendigen Akten und Unterlagen sowohl der Staatsanwaltschaft als auch dem Gericht zur Verfügung zu stellen.
Der Verteidigung steht ein eingeschränktes Recht auf Einsicht in die Ermittlungsakten zu, das sich auf die für die Verteidigung notwendigen Unterlagen beschränkt. Die Auswahl der zugänglichen Akten erfolgt unter Aufsicht des Gerichts, das sicherstellt, dass die Verteidigungsrechte gewahrt bleiben, ohne die Ermittlungen zu gefährden.
Eine Einschränkung der Akteneinsicht ist nur in Ausnahmefällen zulässig und bedarf der Genehmigung durch den Justizminister oder der Entscheidung durch das Berufungsgericht.
(2) Anordnung zur Übermittlung von Ermittlungsakten
Das Department of Justice kann jederzeit von Strafverfolgungsbehörden die Übermittlung aller Akten, Berichte und sonstiger Unterlagen verlangen, die für das Ermittlungsverfahren von Bedeutung sind.
Diese sind verpflichtet, dieser Aufforderung unverzüglich oder spätestens binnen 12 Stunden und vollständig nachzukommen, um eine umfassende Aufklärung des Sachverhalts zu gewährleisten.
Versäumnisse oder absichtliche Verzögerungen bei der Übermittlung von Akten können disziplinarische oder Strafrechtliche Maßnahmen nach sich ziehen.
§ 11 Entbindung von der Schweigepflicht
Die Schweigepflicht kann durch einen richterlichen Beschluss aufgehoben werden, wenn dies zur Aufklärung einer Straftat erforderlich ist. Nach Anhörung des betroffenen Berufsgeheimnisträgers. Die Entbindung gilt nur im festgelegten Umfang.
§ 12 Pflicht zur Wahrnehmung einer Vorladung
(1) Jeder Bürger ist verpflichtet, einer ordnungsgemäß zugestellten Vorladung durch ein Gericht der Staatsanwaltschaft oder einer Strafverfolgungsbehörde des Staates San Andreas nachzukommen.
(2) Die Vorladung muss schriftlich erfolgen und den Grund der Vorladung sowie den Ort und die Zeit des Erscheinens enthalten.
(3) Bei Nichterscheinen einer Vorladung durch das Gericht oder der Staatsanwaltschaft ohne ausreichende Entschuldigung oder ohne rechtlich anerkannten Grund kann ein Haftbefehl angeordnet werden.
(4) Wird der Betroffene der Vorladung durch Strafverfolgungsbehörden nicht nachkommen, so kann dies als Ordnungswidrigkeit gewertet und mit einer Geldstrafe oder anderen in Satz 3 genannten Maßnahmen sanktioniert werden.
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