👮Beamtendienstgesetz BdGB

§1 Allgemeine Grundsätze

Die Polizei dient dem Schutz der Bevölkerung und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Polizeiliche Maßnahmen müssen stets dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Sie dürfen nur angewendet werden, wenn sie erforderlich, geeignet und angemessen sind.

§2 Verhältnismäßigkeit

Polizeiliche Eingriffe sind nur zulässig, wenn sie im Verhältnis zum angestrebten Ziel stehen. Jede Maßnahme muss das mildeste Mittel sein, das zum Erreichen des legitimen Zwecks ausreicht. Bei der Anwendung von Zwangsmitteln ist die körperliche Unversehrtheit und die Würde des Betroffenen zu achten.

§3 Einsatz von Zwangsmitteln

Zwangsmittel dürfen nur eingesetzt werden, wenn andere Maßnahmen erfolglos geblieben sind oder offensichtlich keinen Erfolg versprechen. Der Einsatz von Zwang muss in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der Tat und den Umständen des Einzelfalls stehen.

§4 Verantwortlichkeit

Jeder Polizeibeamte ist für seine Handlungen verantwortlich und muss sicherstellen, dass diese gesetzeskonform sind. Missbrauch polizeilicher Befugnisse wird disziplinarisch verfolgt und kann strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

§5 Rechte der Bürger

Jeder Bürger hat das Recht, polizeiliche Maßnahmen anzufechten, wenn er sie für unverhältnismäßig oder rechtswidrig hält. Die Polizei ist verpflichtet, die Rechte der Bürger zu achten und jede Maßnahme transparent und nachvollziehbar zu gestalten.

§6 Gesetz über die Ahndung geringfügiger Verstöße durch die Polizei (GAVP)

(1) Die Polizei ist befugt, Ordnungswidrigkeiten und Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung (StVO) unmittelbar zu ahnden. Hierzu gehört das Verhängen von Bußgeldern, mündlichen Verwarnungen und die Durchführung anderer geeigneter Maßnahmen, um die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu gewährleisten.

(2) Für diese Maßnahmen ist keine richterliche oder staatsanwaltliche Verfügung erforderlich. Die Polizei handelt im Rahmen ihrer Befugnisse eigenständig und unmittelbar.

(3) Strafverfahren, die über die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten und Verkehrsverstößen hinausgehen, insbesondere solche, die eine Freiheitsstrafe oder andere schwerwiegende Sanktionen nach sich ziehen, unterliegen der Judikative. Die Einleitung und Durchführung solcher Strafverfahren obliegt ausschließlich den Gerichten und Staatsanwaltschaften.

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